Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELG Bau und Bauhilfsgewerbe Görlitz/ Niesky eG

§ 1 Allgemeines                  

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstigen vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Andere Regelungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners (Kunden), gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

§ 2 Angebote, Sonderbestellungen, Preise

2.1. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2. Probenlieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind unverbindlich. Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Muster, Struktur und Beschaffenheit der Ware in sich vereinen.

2.3. Handelt es sich beim Vertrag um Waren, die nach den Vorgaben des Kunden zu fertigen sind (Sonderbestellungen), so richtet sich das Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden und die dadurch geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.4. Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager zuzüglich der jeweils bei Vertragsschluss gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Nachträglich vereinbarte Änderungen der Bestellung berechtigen uns zur Berechnung des sich daraus ergebenden Preises zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.


§ 3 Liefertermine, Teillieferung

3.1. Die von uns genannten Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wir bemühen uns jedoch, diese einzuhalten.

3.2. Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Arbeitskämpfe, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, usw., berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.3. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als eigenständige Lieferung im Hinblick auf Zahlung, Annahme, Annahmeverzug, Geltendmachung von Mängelrügen und dergleichen.

§ 4 Verpackung und Versand

4.1. Werden Waren auf Paletten, z.B. auf Europaletten, geliefert, so werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt und nach unbeschädigter Rückgabe abzüglich einer Handlingsgebühr gutgeschrieben.

4.2. Die Kosten für den Transport und das Abladen der bei uns gekauften Ware trägt der Kunde. Erfolgt die Lieferung frachtfrei Baustelle/Lager, so bedeutet dies Lieferung ohne Abladen. Voraussetzung für die Lieferung ist eine befahrbare Anfahrtsstraße, die der Kunde bereitzustellen hat. Ist das Abladen vereinbart, so erfolgt das Abladen am Fahrzeug.

4.3. Haben wir uns zur Beförderung der Ware verpflichtet, beschränkt sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl des Frachtführers oder Spediteurs.

4.4. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Frachtführer, Spediteur oder dem Kunden selbst übergeben wird, spätestens jedoch, wenn der Vertragsgegenstand unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder Teillieferung und selbst dann, wenn der Versand mit eigenem Fahrzeug des Kunden erfolgt.

4.5. Jede vom Kunden nicht angenommene Lieferung wird auf dessen Kosten eingelagert.

4.6. Für mit unserem Einverständnis zurückgenommene, unbenutzte und unbeschädigte Waren erstatten wir 80 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.


§ 5 Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung und Vermischung

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde unsere daraus resultierende Forderung beglichen hat.

5.2. Ist der Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt Folgendes:

– Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen hat. Dies umfasst auch zukünftige Forderungen, einschließlich solcher aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, sofern der Eigentumsvorbehalt zum Zeitpunkt ihres Entstehens noch besteht.

– Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen, so hebt die Aufnahme der Forderung in das Kontokorrent oder deren Saldoziehung und Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Vielmehr besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung des entsprechenden Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung der Eigentumsvorbehalt als vereinbart gilt.

– Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten und zu bearbeiten. In diesem Fall erfolgt die Verarbeitung und Bearbeitung für uns als Hersteller. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verwendeten Materialien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.

– Der Kunde ist auch berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu veräußern, solange er mit der Begleichung einer Forderung aus der Geschäftsbeziehung mit uns nicht in Verzug ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn dem Kunden die Abtretung an einen Käufer untersagt ist.

– Der Kunde tritt uns zur Sicherung alle ihm aus der Weiterverarbeitung und Veräußerung entstehenden Forderungen sowie sonstige Rechte ab, die ihm aus der Verarbeitung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehen.


§ 6 Mängelrügen und Gewährleistung

6.1. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich telefonisch zu melden und innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware nochmals schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn ein versteckter Mangel nachträglich offenbar wird, wobei die Frist mit der Entdeckung beginnt. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Waren als mangelfrei und vertragsgemäß. Ist der Kunde Kaufmann, gelten vorrangig die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 ff. HGB.

6.2. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster und Proben, die wir dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen, zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle Eigenschaften sowie Unterschiede in Farbe, Design, Struktur und Beschaffenheit der Ware umfassen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind Muster und Proben hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverbindlich.

6.3. Alle Vereinbarungen mit dem Kunden hinsichtlich der Beschaffenheit der zu liefernden Ware sowie sonstige Erklärungen zur Beschaffenheit der Ware stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, wir haben dem Kunden eine solche Garantie ausdrücklich durch schriftliche Erklärung erteilt.

6.4. Handelsübliche und geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichungen in der Beschaffenheit berechtigen den Kunden nicht zur Mängelrüge. Wir übernehmen keine Haftung für Abweichungen der Ware, die innerhalb der in den einschlägigen DIN-Normen angegebenen Toleranzen liegen, ebenso wenig für etwaige daraus resultierende Über- oder Unterlieferungen. Bei Nachbestellungen ist eine Haftung für Unterschiede in Struktur oder Farbton ausgeschlossen.

6.5. Die Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung. Dies gilt nicht für Mängelansprüche in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder arglistigem Verschweigen eines Mangels. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. § 7 Sonstige Haftung


§ 7 Sonstige Haftung

7.1. Sofern nicht anders bestimmt, haften wir im Schadensfall, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist auf den typischen Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Ist der Schaden durch eine vom Kunden für das betreffende Schadensereignis abgeschlossene Versicherung gedeckt, haften wir nur für etwaige Nachteile, die durch diese nicht ausgeglichen werden. Zum Beispiel höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung oder den Selbstbehalt des Kunden.

7.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wenn das Fehlen des Mangels garantiert wurde.


§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

8.1. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig für Gegenforderungen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von uns schriftlich anerkannt sind.

8.2. Der Geschäftspartner darf Forderungen gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Vorschriften des § 354a HGB bleiben unberührt.


§ 9 Zahlungsbedingungen

9.1 Die Gewährung von Zahlungszielen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

9.2. Wurde Lastschrift vereinbart, gewähren wir 4 % Skonto, sofern das Konto des Kunden keine offenen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht-, Verpackungs-, Verladekosten und Dienstleistungen.

9.3. Bestehen mehrere Forderungen gegen einen Kunden, werden Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Schuldners ist ausgeschlossen.

9.4 Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.


§ 10 Vorauszahlung, Sicherheiten, Zahlungsverzug

10.1. Wir sind berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern. Kommt der Kunde einer Aufforderung zur Leistung einer angemessenen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheiten innerhalb von zwei Wochen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10.2. Kommt der Kunde seiner Leistungspflicht nicht nach, sind wir berechtigt, für Mahnungen eine Gebühr zu erheben.


§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beider Vertragspartner ist der Sitz unseres Unternehmens. Für Kunden ist dies auch der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

§ 13 Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig vom Sitz des Kunden und dem Lieferort. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 14 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden gemäß §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen des Vertragszwecks gespeichert und verarbeitet.

§ 15 Schlussbestimmung

Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder der Vertrag Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung vereinbaren die Parteien eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken vereinbaren die Parteien eine Bestimmung, die dem entspricht, was vernünftigerweise nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages von Anfang an vereinbart worden wäre, wenn dieser Punkt berücksichtigt worden wäre.